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Ev. Kirche Billmerich - Am 6. März 1934 wurde die Kirche eingeweiht, gebaut von Arbeitslosen und Bauern, die sich für ihre eigene Dorfkirche einsetzten. So ist mitten in dem Dorf neben Kindertagesstätte und Gemeindehaus ein evangelisches Zentrum entstanden. Seit 2012 wächst um die Radfahr-Kirche ein Bibelgarten, der neue Zugänge zum Glauben eröfffnet. Öffnungszeiten: Mo.- bis Sa.: 10 bis 14 Uhr- Mittagsgebet um 12 uhr, Do.: von 8 bis 12.30 und 14.30 bis 19 Uhr. (Gebetszeiten um 8, 12 und 18 Uhr. Anschrift: Holzwickeder Str. 2, 59427 Unna

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FAQ

Fragen und Antworten zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt

Finden Sie hier Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) im Zusammenhang mit dem Programm zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt in den Ev. Kirchenkreisen Hamm und Unna. Das Programm beruht auf dem Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (KGSsG) in der Ev. Kirche von Westfalen. Mehr Infos dazu gibt es hier.

Die Liste der Fragen und Antworten wird fortlaufend weiter entwickelt. Sprechen Sie uns an, wenn Ihre Frage (noch) fehlt.

Wer muss ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen?
Das Bundeskinderschutzgesetz sieht eine Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis nur bei bestimmten Tätigkeiten vor, z.B. alle Tätigkeiten, die in einem pädagogischen oder betreuenden Zusammenhang stehen. Das Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (KGSsG) regelt in § 5, dass alle Mitarbeiter:innen ein erweitertes Führungszeugnis nach §30a BZRG vorlegen müssen. Bei Ehrenamtlichen ist nach Prüfung der Tätigkeit eine Einsichtnahme ebenfalls vorgesehen.

Warum muss ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden?
Ein erweitertes Führungszeugnis (FZ) ist ein Führungszeugnis, das grundsätzlich alle Verurteilungen wegen Straftaten enthält, die in § 72a SGB VIII aufgeführt sind. In das erweiterte FZ werden insbesondere auch einmalige Eintragungen mit einer Verurteilung zu einer niedrigen Strafe aufgenommen. Die verpflichtende regelmäßige Vorlage ist ein präventives Element zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt. Es bietet daher natürlich keinen hundertprozentigen Schutz vor Täter:innen, die bisher nicht strafrechtlich verfolgt wurden. Nichtsdestotrotz ist dieser Baustein der Prävention unerlässlich, weil er die Relevanz des Themas hervorhebt und möglichen Täter:innen signalisiert, dass hier genau hingeschaut wird.

Zudem stellt es mit der Selbstverpflichtungserklärung bereits einen Teil des Schutzkonzeptes dar, das Gemeinde entwickeln und überarbeiten muss. Das Vorlegen eines erweiterten FZ macht bei der Einstellung für alle Bewerber:innen schon an dieser Stelle die Haltung der Kirche als Arbeitgeberin deutlich. Um eine unrechtmäßige Anforderung des erweiterten FZ zu verhindern, stellt die Behörde es nur in bestimmten, durch eine Bescheinigung nachzuweisenden Fällen aus. Diese Bescheinigung erhalten Sie von Ihrer Gemeinde bzw. Ihrer Personalabteilung, das sogenannte Anforderungsschreiben.

Wie alt darf mein Führungszeugnis sein?
Bei der Vorlage darf das FZ nicht älter als drei Monate sein. Eine erneute Einsichtnahme erfolgt höchstens nach fünf Jahren. Nach Ablauf dieses Zeitraumes informiert die Gemeinde bzw. Personalabteilung erneut und schickt eine entsprechende Bescheinigung, ein neues FZ ausstellen zu lassen.

Welche Vorgaben gibt es bei jugendlichen Ehrenamtlichen?
Ehrenamtliche, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, brauchen ebenfalls ein erweitertes Führungszeugnis für ihre Tätigkeit in der evangelischen Kirche. Hierfür ist ebenfalls ein Anforderungsschreiben nötig, das die Jugendlichen von ihrer Gemeinde erhalten. Das Zeugnis ist dann auch in diesem Fall wie bei allen ehrenamtlichen Tätigkeiten kostenlos. Für die Beantragung benötigen Sie die Begleitung durch einen Erziehungsberechtigten, eine Vollmacht ist nicht ausreichend. Diese Auskunft haben wir telefonisch von der Stadt Unna bestätigt bekommen, erläuternd hierzu noch mal ein Auszug vom Bundesjustizamt:

"Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 30 BZRG auf Antrag ein Führungszeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Dieses kann für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde erteilt werden. Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz (siehe Frage 2) zu beantragen. Personen, die von der Meldepflicht befreit oder ohne festen Wohnsitz sind, können ihren Führungszeugnisantrag bei der Meldebehörde stellen, in deren Bezirk sie sich gewöhnlich aufhalten.
Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Bei Geschäftsunfähigkeit der betroffenen Person ist nur ihr gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt. Die gesetzliche Vertretungsperson hat bei der Antragstellung ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Eine Bevollmächtigung zur Antragstellung ist nicht möglich." (Quelle: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/1.html)

Wie werden meine Daten geschützt?
Eine Einsichtnahme in die Führungszeugnisse erfolgt mindestens alle 5 Jahre. Hier wird das vorgelegte Zeugnis lediglich eingesehen und das Datum der Wiedervorlage dokumentiert. Danach erhalten Sie Ihr Original zurück. Es werden KEINE Kopien angefertigt. Ihre Daten werden vor dem Zugriff Unbefugter geschützt und spätestens drei Monate nach Beendigung Ihrer Tätigkeit für den Evangelischen Kirchenkreis Hamm oder Unna gelöscht.

Wem lege ich das Führungszeugnis vor?
Als ehrenamtlich tätige Person legen Sie Ihr Zeugnis in Ihrer Gemeinde bei der von Ihrer Gemeinde bestimmten hauptamtlichen Person vor. Jede Gemeinde legt fest, wer als hauptamtliche Person die Einsichtnahme vornimmt. Die Führungszeugnisse werden nur eingesehen und nicht abgespeichert oder abgeheftet. Zur Dokumentation wird ein sogenannter Einsichtnahmevermerk angefertigt. Als Angestellte des Kirchenkreises geschieht dies in Ihrer Personalabteilung und als Pfarrer*in bei Ihrer Superintendentin oder Ihrem Superintendenten.
Bitte beachten Sie, dass die Frist zur Einsichtnahme am 31.03.2022 endet.

Ich arbeite in zwei Bereichen, wem lege ich das Führungszeugnis vor?
Grundsätzlich muss das Zeugnis in beiden Bereichen einmal vorgelegt werden, so dass jede Gemeinde bzw. jeder Arbeitsbereich seine Einsichtnahme- und Wiedervorlagelisten vollständig geführt hat. Das kann natürlich dasselbe Zeugnis sein, sofern es nicht älter als drei Monate ist, muss es nicht erneut angefordert werden.

Wer trägt die Kosten?
Für alle Ehrenamtlichen ist der Erhalt eines erweiterten Führungszeugnisses kostenlos. Dafür müssen ehrenamtlich Tätige ein Anforderungsschreiben bei ihrer zuständigen Kommune zur Beantragung vorlegen. Dem Anforderungsschreiben muss zu entnehmen sein, dass das Zeugnis für die ehrenamtliche Tätigkeit bei der “Gemeinde/ Fachbereich etc.” erforderlich ist aufgrund von § 5 Abs. 3 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (KGSsG). Dadurch wird die Befreiung von den Verwaltungsgebühren erreicht. Für alle Hauptamtlichen Mitarbeitenden trägt der Anstellungsträger die Kosten. Die Gemeinden können diese Kosten über Personalnebenkosten über den Gemeindehaushalt verbuchen. Ein Musteranschreiben finden Sie auf unserer Homepage.

Warum müssen auch Personen das erweiterte Führungszeugnis vorlegen, die gar nichts mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben (z.B. Männerarbeit o.Ä.)?
Die Frage nach dem Erfordernis zur Vorlage eines Führungszeugnisses hat nicht in erster Linie die Zusammenarbeit mit Kindern und Jugendlichen im Blick, sondern die Frage nach dem Gefährdungspotential der Art, Intensität, Dauer einer Tätigkeit/ Beschäftigung im Rahmen kirchlicher Arbeit. Eine gute Überprüfungsmöglichkeit für Einzelfallprüfungen finden Sie in der Anlage 1 im Anhang der Ausführungsverordnung https://www.kirchenrecht-westfalen.de/document/47902.

Die Einzelfallprüfung kann anhand dieser Gefährdungspotentialeinschätzung durch das Leitungsorgan vorgenommen werden und sollte bei einer Entscheidung gegen eine Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses als Dokumentation der Entscheidung genutzt werden. Wesentliche Regelung des KGSsG: u.a.: Verpflichtende Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen bei allen Beschäftigten, § 5 Abs. 3 KGSsG und der damit verbundene Einstellungs- und Tätigkeitsausschluss bei einschlägigen Straftaten, § 5 Abs. 1 u. 2 KGSsG + die Ausführungsverordnung – und hier im Besonderen die Anlage 1.

Stehen in einem erweiterten Führungszeugnis auch noch andere Straftaten – und was bedeutet das im Rahmen des KGsSG?
So erklärt es das Bundesministerium für Justitz:
"Von einem regulären Führungszeugnis unterscheidet sich das "erweiterte Führungszeugnis" hinsichtlich seines Inhalts. Im Interesse der Resozialisierung des Verurteilten bestimmt § 32 Abs. 2 BZRG, dass in den dort aufgeführten Fällen im Register eingetragene Entscheidungen nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Ausgenommen von dieser Privilegierung sind generell Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuchs (StGB). Verurteilungen wegen weiterer Sexualdelikte (§§ 180 a, 181 a, 183 bis 184g, 184i bis 184k StGB) oder nach den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ebenfalls besonders relevanten Straftatbeständen der §§ 171, 225, 232 bis 233 a, 234, 235 oder 236 StGB sind bei Vorliegen einer der Ausnahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG dagegen nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, es sei denn, es wird ein „erweitertes Führungszeugnis“ beantragt. In diesem Fall sind Verurteilungen wegen der genannten Straftatbestände ungeachtet der Ausnahmeregelungen des § 32 Abs. 2 BZRG aufzuführen."

Was ist gemeint mit Einzelfallentscheidung bei der Anforderung der Führungszeugnisse?
Da wir viele Rückfragen zu der einzelnen Beurteilung von Ehrenamtlichen hatten, fassen wir hier für Sie noch einmal die wichtigsten Informationen zusammen. Die Anlage 1 zu § 2 der Ausführungsverordnung des KGSsG bietet dort eine Tabelle als Orientierungshilfe an. Zur Vereinfachung in Ihrer Arbeit im Presbyterium haben wir auf dieser Grundlage ein Prüfschema erstellt, welches Sie auf unserer Homepage finden. Das hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder generelle Gültigkeit. Sie müssen es nicht ausfüllen oder ergänzen oder an uns zurückschicken. Es ist dynamisch und wird in jeder Gemeinde individuell bleiben.

Wenn Sie neue Bereiche in Ihre Gemeindearbeit aufnehmen oder Bereiche neu abgedeckt werden, muss das Gefährdungspotenzial von Ihnen neu eingeschätzt werden. Das muss in Zukunft immer bedacht werden, wenn sich Arbeitsbereiche neu aufteilen. Beispiel: Eine Person hat bisher bei Festen lediglich geholfen und beim Austeilen der Gemeindebriefe unterstützt. Jetzt wirkt diese Person aktiv bei der Kinderbibelwoche mit. Hier entwickelt sie mit den Kindern ein Vertrauensverhältnis und ist zeitweise mit ihnen alleine. Die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses wird damit zur Pflicht.

Jetzt wird es Ehrenamtliche geben, die gemäß Ihrer Prüfung kein Zeugnis vorlegen müssen. Für diese können Sie einen Aktenvermerk anfertigen. Dieser gibt bei Vertretungen oder Übergabe der Zuständigkeit Sicherheit für alle Beteiligten. Hierzu haben wir einen Dokumentierungsbogen zum Ausfüllen für Sie angefertigt, den Sie ebenfalls auf unseren Internetseiten finden. ACHTUNG: Sie müssen das Schema NICHT für alle diejenigen ausfüllen, deren Führungszeugnis ohnehin angefordert werden soll. Es dient zur Orientierung bei Einzelfallentscheidungen und als Vorlage für einen Aktenvermerk.

Im Prüfschema fehlen Positionen, die wir in unserer Gemeinde besetzt haben (z.B. Honorarkräfte in der Stadteiljugendarbeit). Was müssen wir da tun?
Das Prüfschema ist als Unterstützung und Entscheidungshilfe gedacht und dynamisch angelegt. Es wird in jeder Gemeinde individuelle Positionen und Einzelfälle geben, daher ist das Schema immer wieder anzupassen. Die Vorlagepflicht von erweiterten Führungszeugnissen ist ein aktiver, lebendiger Prozess, der auch im Laufe der Zeit mit neuen oder wegfallenden Funktionen und Tätigkeiten angepasst werden muss.

Honorarkräfte müssen auch geprüft werden nach Art, Dauer und Intensität des Honorarauftrages. In jedem Honorarvertrag muss der folgende Passus zum KGSsG aktualisiert werden:
„Die Vorschriften des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (KGSsG) und der Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (AVO KGSsG) finden auf dieses Vertragsverhältnis Anwendung. Dies schließt die Verpflichtung ein, entsprechend der vorgenannten kirchenrechtlichen Regelungen ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregisters vorzulegen, soweit die Bewertung der Honorartätigkeit dies nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen erfordert. Ausdrücklich hingewiesen wird auf das Beratungsrecht und die Meldepflicht nach § 8 KGSsG."

In unserer Gemeinde gibt es häufig Praktikantinnen und Praktikanten, die lediglich eine kurze Zeit z.B. bei der Mittagstafel für Kinder in der Hausaufgabenhilfe für uns tätig sind. Brauchen diese auch ein Führungszeugnis?
Ja! Gerade im Rahmen der Hausaufgabenhilfe und der Freizeitgestaltung besteht die Möglichkeit, dass sich eine Beziehung entwickelt, die auch ausgenutzt werden kann. „Ich verrate Dich nicht, wenn du mir vertraust…“ – "Ich kann auch morgen Nachmittag zu Dir nach Hause kommen, dann haben wir gemeinsam Zeit die Hausaufgaben zu besprechen …“: Diese typischen Sätze aus dem sogenannten „Grooming“ sind eine klassische Täter:innenstrategie, um Vertrauen in offenen und „vermeintlich beobachtbaren“ Räumen aufzubauen und später auszunutzen. Bestehen wir nicht auf das Führungszeugnis, machen wir es bereits erkannten und verurteilten Täter:innen leicht, weil sie wissen, dass wir nicht auf Führungszeugnisse bestehen – im Gegensatz zu kommunalen Einrichtungen und sozialen Vereinen.

Ich habe keine Zeit zu meinem Bürgerbüro zu gehen, um das Führungszeugnis anzufordern. Kann ich das schriftlich tun?
"Neben der persönlichen Antragstellung bei der Meldebehörde kann das Führungszeugnis auch schriftlich beantragt werden. In diesem Fall sind in dem formlosen Antragsschreiben an das Einwohnermeldeamt auch die Personendaten (Geburtstag, Geburtsname, evtl. abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift) anzugeben. Die Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Soweit nicht bereits aus der Beglaubigung der Unterschrift ersichtlich, muss die Richtigkeit der Daten nachgewiesen werden. Es wird empfohlen, sich vor der schriftlichen  Antragstellung mit der zuständigen Meldebehörde – auch wegen der Gebührenbegleichung – in Verbindung zu setzen.” (Quelle: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/FAQ_node.html)