Gleichstellungsarbeit
Warum Gleichstellung in der Kirche?
Pfarrerin Elke Markmann, Gleichstellungsbeauftragte
02303-136
Zi. 111
elke.markmann(at)kk-ekvw.de
In der Kirche arbeiten doch überwiegend Frauen! Warum dann Gleichstellung??? - Diese Frage höre ich immer wieder, wenn ich mich als Gleichstellungsbeauftragte des evangelischen Kirchenkreises Unna vorstelle.
Warum Gleichstellung in der Kirche? Auf dieser Seite stelle ich Ihnen vier Schwerpunkte der kirchlichen Gleichstellungspolitik vor.
Das oberste Leitungsorgan der westfälischen Landeskirche, die Landessynode, hat ein Gleichstellungsgesetz verabschiedet, das seit dem 01.01.1997 in Kraft ist. Seit dem 17.07.2003 sind Richtlinien zum Gleichstellungsgesetz in Kraft, die die Umsetzung in die tägliche Praxis mit konkreten Handlungspunkten erleichtern sollen.
Ziel des Gesetzes ist die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in der kirchlichen Arbeitswelt (vgl. § 1 GleiStG).
Die Problematik dieses Themas ist nur schwer zu vermitteln. In der Kirche arbeiten überwiegend Frauen. Die spezifischen Probleme entdeckt man erst bei genauerem Hingucken. Daher ist eine geschlechtsspezifische Analyse Grundvoraussetzung für jede Gleichstellungsarbeit: Wie viele Männer bzw. Frauen arbeiten in welchen Einkommensgruppen unter welchen Bedingungen?
Dabei stellt sich heraus, dass Frauen vor allem in den besser bezahlten Positionen, in höherwertigen Stellen deutlich unterrepräsentiert sind. Teilzeitarbeit wird vor allem von Frauen geleistet. In den unteren Einkommensschichten finden wir vorwiegend Frauen.
Aus dieser Analyse heraus sind die weiteren Inhalte des Gesetzes zu betrachten.
- Vereinbarkeit von Familie und Beruf:
- Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, den Kontakt zu Mitarbeitenden in Elternzeit oder anderer Beurlaubung aus familiären Gründen zu halten und weitere Qualifizierung auch während dieser Zeit zu fördern § 8 (z.B. Schulungen im EDV-Bereich).
- Nach einer Beurlaubung auf Grund von Elternzeit, Pflegezeiten oder anderen Gründen organisiert der Arbeitgeber den Wiedereinstieg in den Beruf und organisiert ggf. eine Begleitung. § 8 (4) (z.B. Beratung bei rechtlichen oder organisatorischen Fragen; Vermittlung von Fortbildungen, um die Mitarbeitenden auf den aktuellen Stand der Arbeitsinhalte und -techniken zu bringen.)
- Der Arbeitgeber muss das Recht auf qualifizierte Teilzeitarbeit umsetzen. § 7(1) So können auch Leitungsfunktionen in geteiltem Dienst ausgeübt werden. Unter Umständen bedeutet dies eine deutliche Umstrukturierung in den jeweiligen Arbeitsbereichen
- Mehr Frauen in Führungspositionen
- Der Arbeitgeber bietet Fortbildungen zur Übernahme von Leitung an. § 6 Qualifizierende Fortbildungen werden eher von Männern als von Frauen besucht. (Bsp Verwaltungslehrgang. Hindernis für viele Menschen, vor allem aber Frauen ist hier die Familien-unfreundliche Zeitstruktur.) Dieser Punkt bezieht sich nicht auf jede Leitungsstelle, sondern hat vor allem die Einkommensschichten im Blick, in denen Frauen unterrepräsentiert sind.
- Der Arbeitgeber bevorzugt bei Stellenbesetzungen oder Beförderungen Frauen, falls sie gleich qualifiziert und in der angestrebten Position unterrepräsentiert sind. § 4
- Bei Stellenausschreibungen muss dies in der Ausschreibung genannt sein. §
- In manchen Bereichen gibt es keine unmittelbare, sondern nur eine indirekte oder mittelbare Diskriminierung von Frauen. Der Arbeitgeber hat die Aufgabe, durch entsprechende Fortbildungen (z.B. in Bezug auf unterschiedliches Sprachverhalten oder Konfliktverhalten) die nötige Sensibilisation zu schaffen.
- Förderung im Beruf
- Der Arbeitgeber bietet berufsspezifische Fortbildungen an, bzw. macht er auf solche Fortbildungen anderer Träger aufmerksam und fördert das Fortbildungsinteresse der Mitarbeiterinnen, insbesondere für die Bereiche, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. § 6
- Vertretung und Qualifizierung klären Aus der täglichen Arbeit in den letzten Jahren hat sich als eine Problematik ergeben, dass in manchen Frauen-Arbeits-Bereichen wie z.B. in den Gemeindebüros keine Vertretungsregelungen getroffen sind. Dies setzt die beschäftigten Frauen unter enormen Arbeitsdruck. Wie kann in diesen Fällen Fortbildung oder Qualifizierung in Fachfragen wahrgenommen werden? Auch der zunehmende Finanzdruck innerhlab der Kirche führt zu erhöhtem Arbeitsaufkommen und erschwert den Mitarbeitenden die Teilnahme an Qualifizierungen. Der Arbeitgeber muss hier mit den Verantwortlichen über Vertretungs- und Entlastungsmöglichkeiten verhandeln.
- Infoveranstaltungen zu aktuellen Fragen organisieren: Die Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen hängt oft von einem guten Informationsfluss ab. Aktuelle Themen wie Änderungen im Arbeits- oder Mitbestimmungsrecht, Entwicklungen von Konzeptionen und Perspektiven sind vom Arbeitgeber in entsprechenden Informationsveranstaltungen weiter zu geben.
- Beteiligung und Information der Gleichstellungsbeauftragten § 10
- Der Anstellungsträger sichert die rechtzeitige Information und Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten insbesondere bei Personal-, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten. (4) Im Allgemeinen bedeutet das eine Informationspflicht ähnlich der der Mitarbeitendenvertretungen. Bewährt hat sich eine gute regelmäßige Zusammenarbeit mit frühzeitiger Information über geplante Maßnahmen.
- Regelmäßigen Austausch mit Leitung schaffen und pflegen (9) Das Gleichstellungsgesetz zu erfüllen, ist Aufgabe der Leitung einer Einrichtung / Organisation. Daher ist die Gleichstellungsbeauftragte der Leitung zugeordnet. Sie soll den Vollzug des Gesetzes begleiten und fördern (§10 Abs 4). Dieses Instrument zielt darauf, auch dort die Relevanz des Gleichstellungsgesetzes aufzuzeigen, wo Frauen indirekt, z.B. durch soziale oder organisatorische Maßnahmen benachteiligt werden.
- Durch eigene Initiative das Gesetz fördern. Die Gleichstellungsbeauftragte führt aus eigener Initiative heraus Schulungen oder Fortbildungen durch. So finden im Kirchenkreis Unna gemeinsam mit dem Kirchenkreis Hamm Schulungen für Mitarbeitervertretungen statt. Gerade in Zeiten knapper werdender Finanzen ist ein solides Wissen über Mitbestimmungsrechte und -pflichten unerlässlich, um weiterhin ein gutes Miteinander in unseren Gemeinden und Einrichtungen zu gewährleisten.
